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Allgemeine Verkaufsbedingungen der CSL SEQIRUS GmbH

1. DEFINITIONEN UND INTERPRETATION

 

Die folgenden Definitionen und Auslegungsregeln gelten für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen:

CSL Seqirus: CSL Seqirus GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, auch

bekannt unter ihrem Handelsnamen "CSL Seqirus"

Käufer: Der Käufer von Produkten, die von CSL Seqirus verkauft werden.

Vertrag: Die Vereinbarung zwischen CSL Seqirus und dem Käufer über den Verkauf und Kauf von Produkten gemäß einem Bestellformular

oder anderweitig, die diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen einbeziehen oder durch diese geregelt sind.

Bestellformular: Die schriftliche Bestellung des Käufers für den Kauf der Produkte.

Produkt(e): Die auf dem Bestellformular oder anderweitig angegebenen Humanimpfstoffprodukte.

 

2. ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN VERKAUFSBESTIMMUNGEN, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

 

2.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle CSL Seqirus-Verkäufe von Produkten an den Käufer. Jede Änderung dieser

Allgemeinen Verkaufsbedingungen, entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers und jegliche Angaben von

CSL Seqirus bezüglich der Produkte haben keine rechtliche Wirkung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von

CSL Seqirus bestätigt. Der Käufer kann sich nicht auf Aussagen oder Zusagen verlassen, die von oder im Namen von CSL Seqirus gemacht

wurden, die nicht im Vertrag dargelegt oder anderweitig schriftlich von einem bevollmächtigten Vertreter von CSL Seqirus bestätigt wurden.

 

2.2 Eine Bestellung des Käufers gilt erst als von CSL Seqirus angenommen, wenn eine eine schriftliche Auftragsbestätigung von CSL Seqirus

erteilt wird oder (falls früher) CSL Seqirus die Produkte an den Käufer liefert.

 

3. BESTELLUNGEN

 

3.1 Bestellungen sind an CSL Seqirus unter der auf dem Bestellformular angegebenen Adresse oder Faxnummer zu richten oder auf andere

Weise, die CSL Sequirus dem Käufer mitgeteilt hat.

 

3.2 Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers sicherzustellen, dass er alle notwendigen Importlizenzen, Freigaben und

sonstigen Genehmigungen erhält, die für den Kauf des Produkts notwendig sind. Wenn der Käufer dies nicht sicherstellt, ist er nicht

von seinen Verpflichtungen entbunden, die im Rahmen des Vertrags bestellten Produkte zu kaufen und zu bezahlen.

 

4. LIEFERUNG

 

4.1 Jede Bezugnahme im Vertrag auf Lieferbedingungen (wie EXW, FCA, CPT, etc.) ist eine Bezugnahme auf die ICC Incoterms, wie

sie zum Vertragsdatum gelten. In Ermangelung einer Bezugnahme im Vertrag erfolgen alle Lieferungen FCA (Lager von CSL Seqirus).

 

4.2 CSL Seqirus liefert Produkte in Übereinstimmung mit ihrem Lieferplan oder wie mit dem Käufer schriftlich vereinbart. Alle Termine, die

CSL Seqirus für die Lieferung der Produkte angibt, dienen nur als Anhaltspunkt und sind für die Vertragserfüllung nicht wesentlich. Sind

keine Termine angegeben, erfolgt die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.

 

4.3 CSL Seqirus kann aus begründetem Anlass die Produkte in separaten Lieferungen liefern, sofern dies dem Käufer zumutbar ist. Jede

einzelne Lieferung wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags in Rechnung gestellt und bezahlt.

 

4.4 Verzögern sich die Lieferungen von CSL Seqirus, ist der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn CSL Seqirus die Verzögerung zu vertreten

hat und eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

 

4.5 Da die Produkte starker Nachfrage unterliegen können, kann CSL Seqirus aus der Geschäftsverbindung mit dem

Käufer im Eigentum von CSL Seqirus. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der CSL Seqirus zustehenden

Saldoforderung.

 

5.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Käufer nur im

ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, Verfügungen zu treffen, die das Eigentum von CSL Seqirus

gefährden. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte an CSL Seqirus ab; CSL Seqirus nimmt

diese Abtretung schon jetzt an. CSL Seqirus kann die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte widerrufen, wenn der

Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber CSL Seqirus in Verzug ist.

 

5.3 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von CSL Seqirus um mehr als 10%, so ist

der Käufer berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

 

6. PREIS, RECHNUNGEN, ZAHLUNG

 

6.1 Der Verkaufspreis bezieht sich auf eine Produkteinheit, ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nichts

anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Preis der für das Gebiet des Käufer zum Zeitpunkt der Abschlusses des Vertrages geltende

CSL Seqirus-Listenpreis. Alle Zahlungen des Käufers erfolgen in Euro durch Überweisung von sofort verfügbaren Geldern.

 

6.2 CSL Seqirus kann den Käufer zu jeder Zeit eine Rechnung stellen, nachdem die Produkte als versandbereit gemeldet wurden. Jede

Rechnung von CSL Seqirus wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt

Verzug ein. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn CSL Seqirus frei verfügbare Gelder erhalten hat.

 

6.3 Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, ist CSL Seqirus berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die

Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.


6.4 Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig

festgestellt ist.

 

6.5 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen

Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

7. MANGELHAFTE PRODUKTE

7.1 CSL Seqirus liefert dem Käufer die Produkte ausschließlich in Übereinstimmung mit den Standardspezifikationen von CSL Seqirus für die

entsprechenden Produkte. Rechte des Käufers wegen Mängeln der Produkte setzen voraus, dass der Käufer das gelieferte Produkt

überprüft und CSL Seqirus innerhalb von 15 (fünfzehn) Kalendertagen nach Ablieferung beim Käufer auf etwaige Mängel, Schäden oder

Fehlmengen hinweist. Wenn der Käufer von einem versteckten Mangel (d. h., der bei routinemäßiger Qualitätskontrolle nicht entdeckt

werden konnte), Kenntnis erlangt, muss er CSL Seqirus innerhalb von 5 (fünf) Kalendertagen nach Entdeckung informieren. Seqirus haftet

nicht für Mängel, die nach Ablauf des Verfallsdatums der Produkte auftreten.

 

7.2 Wenn der Käufer CSL Seqirus innerhalb der Fristen gemäß Ziffer 7.1 über einen Mangel, Schaden oder Fehlmengen informiert und:

 

a) CSL Seqirus stimmt der Erklärung des Käufers für die Ursache des Mangels, der Beschädigung oder der Fehlmenge zu, dann wird

CSL Seqirus jedes defekte, beschädigte oder fehlende Produkt ersetzen (es sei denn, ein solcher Mangel, Schaden oder eine solche

Fehlmenge wird durch Handlungen oder Unterlassungen des Käufers oder seiner Vertreter verursacht oder ereignet sich während das

Produkt nicht der Kontrollsphäre von CSL Seqirus unterliegt); oder

 

b) CSL Seqirus widerspricht der Erklärung des Käufers für die Ursache eines solchen Mangels oder Schadens, dann muss die

Angelegenheit unabhängigen Labor vorgelegt werden, das im gegenseitigen Einvernehmen benannt wurde und dessen

Entscheidungen in Bezug auf das fehlerhafte oder beschädigte Produkt endgültig und bindend für die Parteien ist. Die Kosten, die sich

aus diesem Verfahren ergeben, werden von der Partei getragen, deren Forderung nicht erfüllt wurde.

 

7.3 CSL Seqirus haftet gegenüber dem Käufer für ein defektes, beschädigtes oder fehlendes Produkt nur auf Ersatz dieses Produkts.

Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

7.4 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Käufers wegen Mängeln beträgt 12 (zwölf) Monate ab dem Datum der Ablieferung des

betreffenden Produkts an den Käufer. Die Verjährungsbestimmungen des § 445b BGB bleiben unberührt. Es bleibt bei den

gesetzlichen Verjährungsfristen

 

a) für die Rechte des Käufers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln;

 

b) wenn und soweit CSL Seqirus eine Garantie übernommen hat;

 

c) für Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

 

d) für Ansprüche des Käufers wegen Schäden, die von CSL Seqirus vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind;

 

e) für Ansprüche des Bestellers aus anderen gründen als Mängeln des Produktes sowie

 

f) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

 

7.5 Im Falle einer Mängelrüge ist CSL Seqirus die Gelegenheit zu geben, die relevanten Produkte zu untersuchen. Der Käufer darf keine

fehlerhaften Produkte zurückgeben, es sei denn, dies wurde von CSL Seqirus angewiesen. CSL Seqirus wird auf eine Mängelrüge so schnell wie

vernünftigerweise möglich nach Abschluss der Schadensprüfung schriftlich reagieren.

 

7.6 CSL Seqirus haftet nicht für Mängel, wenn: (a) der Käufer die betreffenden Produkte nach einer Mängelrüge verwendet hat; oder (b) der

Mangel entstanden ist, weil der Käufer die Anweisungen oder die guten Handelspraktiken von CSL Seqirus nicht befolgt hat; oder (c) der

Käufer die Produkte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von CSL Seqirus ändert oder repariert.

 

7.7 Sofern CSL Seqirus nicht im Voraus schriftlich zugestimmt hat, darf der Käufer keine Produkte an CSL Seqirus aus irgendwelchen Gründen

zurückgeben.

 

8. HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

 

8.1 Die Verpflichtung von CSL Seqirus zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:

 

a) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CSL Seqirus nur der Höhe nach begrenzt auf den bei Abschluss des Vertrages

typischerweise vorhersehbaren Schaden. CSL Seqirus haftet nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

 

b) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft

verursachten Körperschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender

Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit CSL Seqirus eine Garantie übernommen hat.

 

8.2 Der Käufer ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.

 

9. HÖHERE GEWALT

 

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von CSL Seqirus liegende und von CSL Seqirus nicht zu vertretende

Umstände, wie Krankheitsepidemie, höhere Gewalt, Materialknappheit, Krieg, Arbeitskonflikte, Unfälle, Feuer, Zusammenbruch der

Maschinen, Influenza-Epidemie oder Pandemie, staatliche Requisition oder Aufstauung oder andere Handlungen einer staatlichen

Behörde (einschließlich, ohne Einschränkung, alle Regulierungsbehörde), Aufruhr entbinden CSL Seqirus für die Dauer solcher Umstände

von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw. –termine verlängern bzw. verschieben sich

um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht

absehbar oder dauert sie länger als neunzig (90) Tage durchgehend an, ist jede Partei berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags

zurückzutreten.

10. VERPACKUNG

Die Produkte dürfen nur in ihrer Originalverpackung weiterverkauft werden. Der Käufer darf die Verpackung der Produkte nicht

verändern oder Marken, Handelsnamen, Etiketten oder Nummern auf den Produkten entfernen, verändern oder manipulieren oder das

Aussehen der Produkte oder Verpackungen, in denen die Produkteverpackt sind, verändern.

 

11. VERTRAULICHKEIT

 

Der Käufer muss alle vertraulichen Informationen, die dem Käufer von CSL Seqirus oder seinen Beauftragten mitgeteilt wurden, streng

vertraulich behandeln und die Weitergabe dieser vertraulichen Materialien auf seine Mitarbeiter, Beauftragten oder

Unterauftragnehmer, die diese Materialen kennen müssen, beschränken und sicherstellen, dass solche Mitarbeiter, Beauftragten oder

Subunternehmer ähnlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen, wie sie für den Käufer verbindlich sind.

 

12. ALLGEMEINES

 

12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen

der Schriftform. Dies gilt auch für einen Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

 

12.2 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

12.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegen deutschem Recht unter

Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

12.4 Alle Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Parteien aus oder in Bezug auf das Vertragsverhältnis der

Parteien entstehen, die nicht gütlich beigelegt sind, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Wiesbaden.

 

13. MITTEILUNGEN

 

Alle Mitteilungen zwischen den Parteien über den Vertrag müssen schriftlich erfolgen und persönlich übergeben oder per

vorausbezahlter Post oder per Fax an die andere Partei gesendet werden, wie im Bestellformular oder anderweitig im Vertrag

angegeben.

 

ZULETZT AKTUALISIERT: OKTOBER 2018

 

DE/NOPR/1019/0010 October 2019